Allgemein

Das Fahrverbot mit ausländischen Autokennzeichen für Personen, die in Italien ansässig sind

Ab Januar 2019 besteht das Risiko für Personen, die seit mehr als 60 Tagen ihren Wohnsitz in Italien haben und ein Auto mit ausländischem Kennzeichen fahren, von einer schweren Strafe betroffen zu sein. Als mögliche Rechtsfolgen kommen eine Geldstrafe bis zur 2.848 EUR und die Beschlagnahmung des Kraftfahrzeuges in Betracht, d.h. der Kraftfahrzeugschein wird von den zuständigen Behörden einbehalten und das Fahrzeug muss vom Feststellungsort bis zu einem privaten Verwahrungsort überführt werden. Ab diesem Zeitpunkt darf man mit dem Kraftfahrzeug nicht mehr fahren, es sei denn, das Auto/Motorrad wird in Italien zugelassen oder, nach Erlass einer extra Erlaubnis (Ausfahrterlaubnis), darf das Auto aus Italien ausgeführt werden.
Das Verbot wurde durch die erste Sicherheitsverordnung der gelb-grünen Regierung in den Art. 93 des italienischen Straßenverkehrsgesetzes eingeführt. Es sind nur einige, wenige, Ausnahmen vorgesehen (siehe art. 93, Codice della Strada). Wir sind der Meinung, dass ein solches Verbot gegen mehrere, unmittelbar anwendbare, völkerrechtliche Vorschriften verstößt und deswegen unrechtmäßig und verfassungswidrig ist.
In Betracht kommt zunächst die Europäische Richtlinie 83/182/EWG. Diese verbietet den Mitgliedsstaaten die Einfuhr von Autos bzw. Motorrädern mit ausländischem Kennzeichen nach Italien zu besteuern, wenn diese weniger als sechs Monate jährlich in Italien verkehren. Voraussetzung für diese Steuerbefreiung ist es, dass der Fahrzeugführer seinen gewöhnlichen Wohnsitz außerhalb Italiens hat. Der Begriff des „gewöhnlichen Wohnsitzes“ ist von dem des gemeldeten Wohnsitzes zu unterscheiden und bestimmt sich nach Art 7 Abs. 1 derselben Richtlinie: „Im Sinne dieser Richtlinie gilt als „gewöhnlicher Wohnsitz“ der Ort, an dem eine Person (…) während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. (…) Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge.“
Für eine Vertiefung der gesetzlichen Grundlagen wird auf den diesen Aufsatz hingewiesen.
Aus den vorherigen Ausführungen ergibt sich, dass Sie die Möglichkeit haben einen gerichtlichen Einspruch einzulegen, wenn Sie, zum Zeitpunkt des Bußgeldbescheides entweder:
A) – seit mehr als 60 Tagen in Italien Ihren Wohnsitz angemeldet haben, aber seit weniger als 185 Tagen in Italien wohnen und somit noch nicht Ihren „gewöhnlichen Wohnsitz“ in Italien haben
oder
B) unabhängig von dem Zeitpunkt, seitdem Sie in Italien ihren Wohnsitz haben, ausländischer Student oder Arbeitnehmer in Italien sind, dessen familiärer Mittelpunkt sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet.
Für die Einlegung der Widerspruchsklage ist allerdings erforderlich, dass die gemäß Art 207 Abs. 2, 2-bis italienisches Straßengesetz reduzierte Geldstrafe im Moment der Erteilung des Bußgeldbescheides nicht bezahlt wird. Eine solche Bezahlung führt per Gesetz automatisch zum Verzicht auf das Widerspruchsrecht. Die Androhung eines sofortigen Fahrverbots des Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen (gemäß Art. 207, Abs. 3 des italienischen Straßenverkehrsgesetzes) veranlasst leider oft den Fahrer zur Zahlung dieser reduzierten Sanktion, da außerdem  die sofortige Abschleppung des  Auto droht,  was u.a. weitere Kosten nach sich zieht (Verwahrung bei Dritten).
Um das Widerspruchsrecht zu wahren und gleichzeitig die sofortige Abschleppung zu vermeiden, gibt es allerdings die Möglichkeit, eine Kaution zu zahlen, deren Umfang für Kraftfahrzeuge mit europäischem Kennzeichnen nach Art. 207, Abs. 2, 2 bis des italienischen Straßenverkehrsgesetzes der eingeschränkten Geldstrafe entspricht. Sie sollten aber darauf achten, dass diese Bezahlung in diesem Sinne im Feststellungsprotokoll ausdrücklich festgehalten wird. So können Sie das sofortige Fahrverbot vermeiden und einen Widerspruch innerhalb der 60 Tagen Frist einlegen.
Haben Sie jedoch die Geldstrafe im beschränkten Ausmaß bezahlt und somit stillschweigend auf die Einlegung der Verwaltungsgegenklage verzichtet, sind wir trotzdem der Ansicht, dass es eine Lösung für Sie geben könnte. Wir glauben nämlich, dass in den Fällen der oben genannten Punkte A) und B), die Geldstrafe rechtswidrig ist, da der Art. 93, der die Bußgeldstrafe vorsieht, europarechtswidrig ist. (Siehe LINK oben). Es bestünde somit die Möglichkeit, den Vermögensschaden (der bezahlte Geldbetrag und der aus dem Fahrverbot resultierende Schaden) gegen den italienischen Staat wegen Verletzung des EU-Rechts geltend zu machen.
Wenn Sie von einer solchen Sanktion betroffen sind und diese für unrechtmäßig halten, melden Sie sich gerne bei uns, um zusammen die Möglichkeit eines gerichtlichen Vorgehens zu erörtern.